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Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Bebauungsplanentwurf
für das Gebiet zwischen Werderstraße, Werderschem Markt, Kurstraße,
südwestlicher Verlängerung der Kleine Kurstraße, Niederwallstraße, Hausvogteiplatz,
Oberwallstraße sowie für die Oberwallstraße zwischen Hausvogteiplatz und
Werderstraße in Berlin Mitte, Ortsteil Mitte
Auf dem Gelände des
Friedrichswerder West soll Wohneigentum
auf parzellierten Baugrundstücken ermöglicht werden. Es ist das Ziel durch
Verdichtung und Stärkung des Wohnens in der Innenstadt an die Standorttradition
kleinteiliger Wohn- und Geschäftshausbebauung anzuknüpfen.
Grundlage des
städtebaulichen Entwurfs ist die Intention, das historische Stadtzentrum auf
der Grundlage des vom Senat am 18. Mai 1999 beschlossenen Weiterentwicklung des
Planwerks Innenstadt zu stärken. Der im 17. Jahrhundert angelegte
Stadtgrundriss wird aufgenommen und wieder erlebbar gemacht. Es entstehen fünf
Blöcke, von denen zwei als öffentliche Grünflächen angelegt werden. Es sind
Stadthäuser mit einem differenzierten Wohnungsangebot und Hausgärten
vorgesehen. Zu den Parkanlagen erhalten die Wohnhäuser Vorgärten. Für die
geschlossenen Blockecken ist eine gemischte Nutzung vorgesehen. Das
denkmalgeschützte Gebäude der marokkanischen Botschaft wird in die
geschlossenen Bauweise integriert.
Das Plangebiet liegt im
Bereich der Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt Berlin – Parlaments- und
Regierungsviertel“, die durch Rechtsverordnung am 4. Juli 1993 in Kraft
getreten ist.
B. Lösung
Durchführung des Bebauungsplanverfahrens I-209
Der
Bebauungsplan hat die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) bestimmten
Verfahrensschritte durchlaufen:
·
Aufstellungsbeschluss
am 30.9.1997
·
Frühzeitige
Bürgerbeteiligung 4.5.1998 bis 30.5.1998
·
Senatsbeschluss
zum Planwerk Innenstadt am 18.5.1999
·
Änderungsbeschluss
zum B-Plan am 10.4.2001
·
Kenntnisnahme
durch das Abgeordnetenhaus am 16.4.2001
·
Erneute
frühzeitige Bürgerbeteiligung 25.9.2000 bis 25.10.2000
·
Beteiligung
der Träger öff. Belange 14.8.2003
·
Öffentliche
Auslegung gem §3 Abs. 2 BauGB vom 5.4.2004 bis 5.5.2004
Keine
Neben den
Kosten für das Bebauungsplanverfahren sind haushaltsmäßige Auswirkungen in
Folge der Realisierung des Bebauungsplanes aufgrund folgender Maßnahmen zu erwarten:
Erwerb der bundeseigenen Parkplatzfläche (rd. 9.100
m²)
Beräumen des Planungsgebietes
Herstellen der Erschließungsstraßen
Neuanlage von Grün- und Freiflächen
In der Kosten- und Finanzierungsplanung für die
Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt Berlin – Parlaments- und Regierungsviertel“
sind die Maßnahmen veranschlagt (Beträge gerundet):
Planungskosten 0,2 Mio. €
Grunderwerb 4,5 Mio. €
Beräumung 4,0 Mio. €
Straßenbau 1,2 Mio. €
Begrünung 1,5 Mio. €
------------------------------------------
Summe 11,4
Mio. €
Den Kosten der Entwicklung der Bauflächen stehen
Einnahmen aus den bereits angelaufenen Verkäufen der Baugrundstücke gegenüber,
die nach derzeitigen Schätzungen ca. 16,3 Mio. € betragen werden. Die Einnahmen
fließen der gesamten Entwicklungsmaßnahme zu und dienen der Finanzierung.
Die Größe des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
beträgt ca. 4,5 ha.
Im landschaftsplanerischen Fachbeitrag mit Stand vom
Juli 1993 sind die Auswirkungen auf die Umwelt untersucht worden. Die gem. 1 a
BauGB zugrunde zu legenden Belange erfordern keinen Ausgleich. Maßgeblich ist
die Eingriffsbewertung nach § 34 BauGB. Im Bebauungsplan finden die Belange von
Natur und Landschaft durch Festsetzungen Berücksichtigung (siehe Begründung).
Keine
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Das Abgeordnetenhaus stimmt
dem vom Senat am 1. Juni 2004 beschlossenen Entwurf des Bebauungsplanes I-209
gemäß § 9 Abs. 3 i.V. mit § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesbaugesetzes
zu.
siehe Anlage
Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141; 1998 I S. 137),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S.2850/2852).
Verordnung über
die bauliche Nutzung von Grundstücken (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der
Fassung der amtlichen Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).
Verordnung über
die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung
1990 – PlanzV 90) in der Fassung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58).
Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578).
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/ oder Wirtschaftsunternehmen
Nicht
abschätzbar, weil die kostenmäßigen Auswirkungen im Einzelnen von den
Investoren/ Bauherren bestimmt werden.
D. Gesamtkosten
(Beträge gerundet):
Planungskosten 0,2 Mio. €
Grunderwerb 4,5 Mio. €
Beräumung 4,0 Mio. €
Straßenbau 1,2 Mio. €
Begrünung 1,5 Mio. €
------------------------------------------
Summe 11,4
Mio. €
Den Kosten der Entwicklung der Bauflächen stehen
Einnahmen aus den bereits angelaufenen Verkäufen der Baugrundstücke gegenüber,
die nach derzeitigen Schätzungen ca. 16,3 Mio. € betragen werden. Die Einnahmen
fließen der gesamten Entwicklungsmaßnahme zu und dienen der Finanzierung.
E. Auswirkungen
auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Keine
F. Auswirkungen
auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
a)
Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben:
Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme
„Hauptstadt Berlin – Parlaments- und Regierungsviertel“, die haushaltsmäßig bei
Kapitel 1220, Titel 89443. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung in Höhe
von 64 v.H.; die Einnahmen werden bei Kapitel 1220, Titel 33 122 nachgewiesen.
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Keine
Keine
Keine
Berlin, den 1. Juni 2004
Der Senat von Berlin
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Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister |
Ingeborg Junge-Reyer Senatorin für Stadtentwicklung |
Ausschuss-Kennung
: StadtUmgcxzqsq